RS OGH 1984/1/12 7Ob763/83, 6Ob179/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1984
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Norm

ABGB §144
ABGB §182

Rechtssatz

Durch die Adoption wird der uneheliche Vater zum Elternteil im Sinne des §§ 144, 145, 154 ABGB. Ebenso wird die Rechtsstellung der unehelichen Mutter als Einzelvormund durch die Adoption berührt. Auch das Recht auf Pflege und Erziehung steht ihr nach der Adoption nur neben dem Wahlvater zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 763/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 7 Ob 763/83
    Veröff: NZ 1984,152
  • 6 Ob 179/05z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
    Vgl auch; Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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