Norm
ABGB §767Rechtssatz
Verpflichten sich die erblasserischen Nachkommen auf jedes Erb- und Pflichtteilsrecht im Verlassenschaftsverfahren nach ihren Vater zugunsten ihrer Mutter zu verzichten, so dass diese Alleinerbin ist und verpflichtet sich die Mutter dafür eine vorher zur Hälfte und nunmehr auf Grund dieses Abkommens zur Gänze in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft den beiden Kindern oder einem von ihnen zu Lebzeiten oder von Todes wegen zu übergeben, so kann ein auch nur teilweiser oder bedingter Verzicht auf den Pflichtteil nach ihrer Mutter diesem Erbenübereinkommen inhaltlich nicht entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012836Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020