RS OGH 1984/1/12 6Ob805/82

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Veröffentlicht am 12.01.1984
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Norm

ABGB §767
ABGB §914 IIIe

Rechtssatz

Verpflichten sich die erblasserischen Nachkommen auf jedes Erb- und Pflichtteilsrecht im Verlassenschaftsverfahren nach ihren Vater zugunsten ihrer Mutter zu verzichten, so dass diese Alleinerbin ist und verpflichtet sich die Mutter dafür eine vorher zur Hälfte und nunmehr auf Grund dieses Abkommens zur Gänze in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft den beiden Kindern oder einem von ihnen zu Lebzeiten oder von Todes wegen zu übergeben, so kann ein auch nur teilweiser oder bedingter Verzicht auf den Pflichtteil nach ihrer Mutter diesem Erbenübereinkommen inhaltlich nicht entnommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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