RS OGH 1984/1/12 6Ob805/82, 7Ob188/01z

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Veröffentlicht am 12.01.1984
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Norm

ABGB §1284 C

Rechtssatz

War eine Übergabsliegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe mit einer forderungsbekleideten Hypothek belastet, minderte das den Liegenschaftswert. Dabei war für den Übergabszeitpunkt die Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung der Pfandhaftung und die Einbringlichkeit einer nach § 1358 ABGB übergehenden Forderungen beim Hauptschuldner zu veranschlagen. Daß die Übernehmerin in der Folge auf Grund der Sachhaftung tatsächlich Zahlungen leistete, darf dann nicht ein weiteres Mal (als Entgelt für die übernommene Liegenschaft) berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 805/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 805/82
    Veröff: SZ 57/7 = NZ 1988,281
  • 7 Ob 188/01z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 188/01z
    Auch; nur: War eine Übergabsliegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe mit einer forderungsbekleideten Hypothek belastet, minderte das den Liegenschaftswert. (T1) Beisatz: Nur dann, wenn bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die dem Übernehmer aufgebürdete Belastung weggefallen sein werde, ist diese bei Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022417

Dokumentnummer

JJR_19840112_OGH0002_0060OB00805_8200000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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