RS OGH 1984/1/12 12Os163/83

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Veröffentlicht am 12.01.1984
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Rechtssatz

Trotz ungerügtem Verstoß gegen das Kumulationsgebot (§ 28 Abs 2, erster Satz, StGB) ordnet der OGH für den Fall neuerlicher gleichlautender Schuldsprüche die kumulative Verhängung einer Geldstrafe an, wobei die Summe der auszusprechenden Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen die im ersten Rechtsgang verhängte Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf.Trotz ungerügtem Verstoß gegen das Kumulationsgebot (Paragraph 28, Absatz 2,, erster Satz, StGB) ordnet der OGH für den Fall neuerlicher gleichlautender Schuldsprüche die kumulative Verhängung einer Geldstrafe an, wobei die Summe der auszusprechenden Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen die im ersten Rechtsgang verhängte Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090896

Dokumentnummer

JJR_19840112_OGH0002_0120OS00163_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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