RS OGH 1984/1/12 7Ob765/83, 3Ob630/85

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Veröffentlicht am 12.01.1984
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Norm

ABGB §871 BIII

Rechtssatz

Im allgemeinen betrifft der Irrtum über das Ausmaß einer individuell bestimmten Sache keine wesentliche Beschaffenheit, falls die Abweichung nicht so groß ist, daß eine Zustimmung von vornherein ausgeschlossen werden muß oder falls das Ausmaß nicht zur wesentlichen Eigenschaft erhoben worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016206

Dokumentnummer

JJR_19840112_OGH0002_0070OB00765_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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