Norm
ABGB §871 BIIIRechtssatz
Im allgemeinen betrifft der Irrtum über das Ausmaß einer individuell bestimmten Sache keine wesentliche Beschaffenheit, falls die Abweichung nicht so groß ist, daß eine Zustimmung von vornherein ausgeschlossen werden muß oder falls das Ausmaß nicht zur wesentlichen Eigenschaft erhoben worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016206Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0070OB00765_8300000_002