RS OGH 1984/1/12 7Ob11/83, 2Ob106/83

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Veröffentlicht am 12.01.1984
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §166 G
ABGB §170 C

Rechtssatz

Die Begriffe "Unterhalt" und "Pflege und Erziehung" decken sich nicht. Unter "Unterhalt" sind nicht die Betreuung, sondern nur die geldwerten Aufwendungen zu verstehen. Allerdings enthält § 140 ABGB, der gemäß § 166 ABGB auch für uneheliche Kinder gilt, in seinem Abs 1 mit der Deckung der gesamten Bedürfnisse des Kindes einen Unterhaltsbegriff im weiteren Sinn, der neben dem eigentlichen Unterhalt auch die Haushaltsführung und die Betreuung des Kindes umfaßt. Bloßes Spielen und Spazierengehen mit dem Kind fällt aber nicht einmal unter den Begriff der Betreuung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 11/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 7 Ob 11/83
    Veröff: VersR 1984,1201
  • 2 Ob 106/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 106/83
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047426

Dokumentnummer

JJR_19840112_OGH0002_0070OB00011_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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