RS OGH 1984/1/17 2Ob611/83, 3Ob548/91, 10Ob85/07h, 4Ob69/10s

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Veröffentlicht am 17.01.1984
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Norm

ABGB §523 A
ABGB §523 Cc
ZPO §226 IIB12
ZPO §226 IV
ZPO §406 Aa

Rechtssatz

Ist das neuerliche Zuwiderhandeln nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten, ist es Sache des Klägers in erster Instanz darzutun, dass die ernste Besorgnis künftigen Zuwiderhandelns dennoch fortbestehe, weil konkrete Umstände dies erwarten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012051

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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