Norm
StGB §74 Abs1 Z7Rechtssatz
Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellten und von den Versicherungsträgern an die Versicherten ausgegebenen Versicherungskarten sind nicht als Urkunde im Sinne des § 74 Z 7 StGB zu beurteilen. Deren Unterdrücken durch Wegwerfen vermag daher den objektiven Tatbestand § 229 Abs 1 StGB nicht zu erfüllen.Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellten und von den Versicherungsträgern an die Versicherten ausgegebenen Versicherungskarten sind nicht als Urkunde im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB zu beurteilen. Deren Unterdrücken durch Wegwerfen vermag daher den objektiven Tatbestand Paragraph 229, Absatz eins, StGB nicht zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093171Im RIS seit
17.01.1984Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025