RS OGH 1984/1/19 6Ob627/83

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Veröffentlicht am 19.01.1984
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Norm

ABGB §901 I3

Rechtssatz

Wird der angestrebte Zweck nicht erreicht oder liegt der Beweggrund nicht vor, so fällt das Geschäft (je nach Art der Bedingung) dahin oder wird nie gültig. Es kommt dann auch nicht darauf an, in welcher Sphäre der von beiden Teilen zur Vertragsbedingung gemachte Beweggrund fällt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 627/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 627/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017428

Dokumentnummer

JJR_19840119_OGH0002_0060OB00627_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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