Norm
ABGB §901 I3Rechtssatz
Wird der angestrebte Zweck nicht erreicht oder liegt der Beweggrund nicht vor, so fällt das Geschäft (je nach Art der Bedingung) dahin oder wird nie gültig. Es kommt dann auch nicht darauf an, in welcher Sphäre der von beiden Teilen zur Vertragsbedingung gemachte Beweggrund fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017428Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0060OB00627_8300000_001