RS OGH 1984/1/19 6Ob831/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1984
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Norm

ABGB §1295 Abs1 IIf7g
ZPO §226 IIB12
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Neben selbständigen Unterlassungspflichten gibt es unselbständige oder sekundäre Unterlassungspflichten. Das sind solche, die sich geradezu selbstverständlich aus dem Sinn und Zweck der ausdrücklich geschuldeten Leistungspflicht ableiten lassen, weil der Schuldner alles zu unterlassen habe, was die positive Leistung gefährden oder unmöglich machen könnte, sowie aus Anlaß der Erbringung der positiven Leistung des Gläubigervermögen schädigen würde. Sie sind die selbstverständliche Ergänzung und Kehrseite der behaupteten positiven Leistungspflichten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 831/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 831/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026083

Dokumentnummer

JJR_19840119_OGH0002_0060OB00831_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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