RS OGH 1984/1/19 6Ob845/82 (6Ob846/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §92 Abs1 D
ABGB §92 Abs2
EheG §49 A1e

Rechtssatz

Weder der Umstand, daß das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, versteigert wird, noch der von einem Ehegatten unternommene Versuch, den anderen Ehegatten zu nicht erfüllbaren finanziellen Verpflichtungen zu veranlassen, um ein Überbot stellen zu können, können für sich allein als gerechtfertigte Gründe für das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung iSd § 92 Abs 1 ABGB oder für die gesonderte Wohnungsnahme iSd § 92 Abs 2 ABGB angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 845/82
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 845/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009474

Dokumentnummer

JJR_19840119_OGH0002_0060OB00845_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten