RS OGH 1984/1/19 6Ob813/83, 7Ob705/84, 5Ob527/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1984
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Norm

ABGB §1029 B3
ABGB §1029 B4
GenG §26
HGB §54 Abs1

Rechtssatz

Ist im Rechtsgeschäft einer Volksbank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, das der Leiter eine ihrer Geschäftsstellen geschlossen hat, für diese kein gewöhnliches Geschäft, so kann aus der Tatsache allein, daß dieser Geschäftsstellenleiter über Geschäftspapier und Stampiglie verfügte, eine Verpflichtung der Volksbank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

GenmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020457

Dokumentnummer

JJR_19840119_OGH0002_0060OB00813_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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