Norm
ABGB §367 ERechtssatz
Der Schluß, ein Pfandgläubiger komme als Verkäufer nicht in Betracht, ist verfehlt, weil ihn der Pfandeigentümer auf Grund von Abmachungen im Zusammenhang mit der Pfandverwertung zu einer Verfügung über die Pfandgegenstände in diesem Sinne ermächtigt haben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010915Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0060OB00813_8300000_001