RS OGH 2002/1/23 4Ob4/84, 9ObA14/02b

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Veröffentlicht am 24.01.1984
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Norm

KO §54 Abs1
KO §110

Rechtssatz

Die Konkursmasse ist durch die im Prüfungsprozeß vorgenommene Verrechnung der bis zur Konkurseröffnung entstandenen Prozeßkosten mit (hier:) vom geltend gemachten Bruttolohn abzuziehenden Teilzahlungen nicht beschwert, da die Kosten mit der Forderung im gleichen Rang stehen. Eine unzulässige Aufrechnung liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064940

Dokumentnummer

JJR_19840124_OGH0002_0040OB00004_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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