RS OGH 1984/1/24 4Ob4/84, 9ObA14/02b

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Veröffentlicht am 24.01.1984
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Norm

KO §54 Abs1
KO §110

Rechtssatz

Die Konkursmasse ist durch die im Prüfungsprozeß vorgenommene Verrechnung der bis zur Konkurseröffnung entstandenen Prozeßkosten mit (hier:) vom geltend gemachten Bruttolohn abzuziehenden Teilzahlungen nicht beschwert, da die Kosten mit der Forderung im gleichen Rang stehen. Eine unzulässige Aufrechnung liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 4/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 4/84
  • 9 ObA 14/02b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 14/02b
    Vgl auch; Beisatz: Obsiegt die klagende Partei sind auch die ihr vor Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten als Konkursforderung festzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064940

Dokumentnummer

JJR_19840124_OGH0002_0040OB00004_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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