RS OGH 2023/11/23 4Ob40/83; 8ObA47/18x; 9ObA77/23y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1984
beobachten
merken

Norm

ArbVG §105
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Wenn auch der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG beim Einigungsamt anfechten kann, bleibt die einmal ausgesprochene Kündigung aufrecht; der Arbeitnehmer kann daher zunächst weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst der Bescheid des Einigungsamtes, durch welchen das aufrechte Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch verjähren.Wenn auch der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG beim Einigungsamt anfechten kann, bleibt die einmal ausgesprochene Kündigung aufrecht; der Arbeitnehmer kann daher zunächst weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst der Bescheid des Einigungsamtes, durch welchen das aufrechte Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch verjähren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 40/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 40/83
    Veröff: Arb 10311
  • RS0051455">8 ObA 47/18x
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 47/18x
    Auch; Beisatz: In der Zeit zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem der Anfechtungsklage stattgebenden Urteil bestehen vorweg keine wechselseitigen Leistungs- und Entgeltpflichten, also aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses auch kein Urlaubsanspruch des Dienstnehmers. Der Arbeitnehmer kann in dieser Zwischenzeit weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen und keinen Urlaub beanspruchen. (T1)
  • RS0051455">9 ObA 77/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 9 ObA 77/23y
    Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten