RS OGH 1984/1/25 3Ob139/83 (3Ob140/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

EO §139
EO §154
  1. EO § 139 heute
  2. EO § 139 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 139 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 139 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 154 heute
  2. EO § 154 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 154 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 154 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein Beitritt ist auch nach Bewilligung der Wiederversteigerung zulässig, und zwar auch dann, wenn man in der Wiederversteigerung ein Versteigerungsverfahren besonderer Art erblickt, das sich nicht allein gegen den Verpflichteten richtet, sondern auch Elemente einer Exekution gegen den säumigen Ersteher enthält. Der später hinzukommende Gläubiger muß das Verfahren allerdings gemäß § 139 Abs 2 EO in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.Ein Beitritt ist auch nach Bewilligung der Wiederversteigerung zulässig, und zwar auch dann, wenn man in der Wiederversteigerung ein Versteigerungsverfahren besonderer Art erblickt, das sich nicht allein gegen den Verpflichteten richtet, sondern auch Elemente einer Exekution gegen den säumigen Ersteher enthält. Der später hinzukommende Gläubiger muß das Verfahren allerdings gemäß Paragraph 139, Absatz 2, EO in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.

Entscheidungstexte

  • RS0002758">3 Ob 139/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 139/83
    SZ 57/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002758

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00139_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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