RS OGH 1984/1/25 3Ob149/83

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Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

ABGB §1101 Abs1 E

Rechtssatz

Nur für den Normalfall, nämlich daß die gerichtlich weggeschafften Gegenstände versilbert sind, trifft zu, daß im Falle der Verbringung der Pfandgegenstände durch gerichtliche Verfügung die Anmeldung der Rechte genügt und es keiner pfandweisen Beschreibung bedarf. Nur in diesem Fall trifft auch das im Judikat 156 verwendete Argument zu, daß die bezüglichen Exekutionsprotokolle dann die gleiche Beweiskraft und Feststellungswirkung haben die die sonst erforderliche pfandweise Beschreibung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 149/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 149/83
    Veröff: EvBl 1984/112 S 437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020693

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00149_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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