Norm
ABGB §970aRechtssatz
Beim Abhandenkommen eines Schmuckstückes aus einem Hotelzimmer ist ein bestimmter Geschehensablauf nicht typisch, sondern wird durchwegs von individuellen Willensentschlüssen mehrerer Personen bestimmt; ein prima - facie - Beweis zur Herbeiführung der unbeschränkten Haftung des Gastwirtes für seine Leute kommt daher nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018999Im RIS seit
25.01.1984Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024