RS OGH 1995/12/7 1Ob502/84; 6Ob1714/95

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Veröffentlicht am 25.01.1984
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Rechtssatz

Beim Abhandenkommen eines Schmuckstückes aus einem Hotelzimmer ist ein bestimmter Geschehensablauf nicht typisch, sondern wird durchwegs von individuellen Willensentschlüssen mehrerer Personen bestimmt; ein prima - facie - Beweis zur Herbeiführung der unbeschränkten Haftung des Gastwirtes für seine Leute kommt daher nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018999

Im RIS seit

25.01.1984

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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