Norm
ABGB §1295 Abs1 Ia2Rechtssatz
Die Haftung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten erstreckt sich auch auf das bloße Vermögen. Der Schuldner haftet daher auch, wenn er seine vertraglichen Pflichten so erfüllt, daß er durch Schädigung Dritter (privatrechtliche) Pflichten seines Vertragspartners diesem Dritten gegenüber auslöst. Das gleiche gilt, wenn er dadurch öffentlich - rechtliche Verpflichtungen seines Vertragspartners, deren Erfüllung für diesen mit einem Vermögensaufwand verbunden ist, herbeiführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022459Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00042_8300000_001