RS OGH 1984/1/25 3Ob532/83 (3Ob533/83 - 3Ob538/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

EisbEG §19

Rechtssatz

Die Pflicht des Enteigneten zur Besitzaufgabe erfordert es, daß er sich, seine Angehörigen und seine Fahrnisse vom Enteignungsobjekt entfernt. Seine Bestandnehmer braucht er nicht zu entfernen. Vielmehr ist es Sache des Eigentümer gewordenen Enteigners, gegen jene mit Räumungsklage vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 532/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83
    Veröff: SZ 57/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058012

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00532_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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