RS OGH 1984/1/25 3Ob180/83, 2Ob279/98p

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Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

ZustG §16 Abs2

Rechtssatz

Eine erwachsene Person die an derselben Abgabestelle wohnt, ist auch dann Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG, wenn gegen sie ein Entmündigungsverfahren läuft und für sie ein vorläufiger Beistand bestellt ist. Darauf, daß der Ersatzempfänger selbst eigenberechtigt ist, stellt das Gesetz nicht ab (vgl dazu SZ 39/200 oder Fasching II 586 zur früheren praktisch gleichen Gesetzeslage nach § 102 ZPO).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 180/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 180/83
    Veröff: SZ 57/22
  • 2 Ob 279/98p
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 279/98p
    Vgl aber; Beisatz: An einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083919

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00180_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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