Norm
ZustG §16 Abs2Rechtssatz
Eine erwachsene Person die an derselben Abgabestelle wohnt, ist auch dann Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG, wenn gegen sie ein Entmündigungsverfahren läuft und für sie ein vorläufiger Beistand bestellt ist. Darauf, daß der Ersatzempfänger selbst eigenberechtigt ist, stellt das Gesetz nicht ab (vgl dazu SZ 39/200 oder Fasching II 586 zur früheren praktisch gleichen Gesetzeslage nach § 102 ZPO).Eine erwachsene Person die an derselben Abgabestelle wohnt, ist auch dann Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG, wenn gegen sie ein Entmündigungsverfahren läuft und für sie ein vorläufiger Beistand bestellt ist. Darauf, daß der Ersatzempfänger selbst eigenberechtigt ist, stellt das Gesetz nicht ab vergleiche dazu SZ 39/200 oder Fasching römisch zwei 586 zur früheren praktisch gleichen Gesetzeslage nach Paragraph 102, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083919Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00180_8300000_002