RS OGH 1984/1/25 1Ob502/84, 2Ob84/88 (2Ob85/88), 2Ob41/90, 5Ob133/92, 7Ob237/01f, 10Ob66/09t, 8ObA53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
beobachten
merken

Norm

ZPO §272 D

Rechtssatz

Vom Beweis des ersten Anscheins ist der Indizienbeweis streng zu trennen, der darauf gerichtet ist, durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen dem Gerichte die volle Überzeugung des Vorhandenseins der direkt nicht oder nur schwer zu beweisenden Haupttatsache zu vermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten