Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Im Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, in dem über den Verfolgungsantrag der Behörde nach § 196 Abs 2 StGB (Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen) befunden wird, steht dem strafgerichtlich zu Verfolgenden keine Parteistellung zu.Im Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, in dem über den Verfolgungsantrag der Behörde nach Paragraph 196, Absatz 2, StGB (Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen) befunden wird, steht dem strafgerichtlich zu Verfolgenden keine Parteistellung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006253Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00786_8300000_001