RS OGH 1984/1/25 3Ob532/83 (3Ob533/83 - 3Ob538/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

BStG §17
BStG §20

Rechtssatz

Wird von einer verbauten Fläche nur ein Teil für das Straßenprojekt benötigt, dann ist die Grundfläche nur im benötigten Umfang, das Bauwerk aber im allgemeinen ganz zu enteignen. Eine Enteignung in der Weise, daß dem Enteigneten nur ein Teil eines einheitlichen Bauwerkes verbleibt, ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 532/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83
    Veröff: SZ 57/23 = MietSlg XXXVI/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053503

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00532_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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