RS OGH 1984/1/25 3Ob149/83

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Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

ABGB §1101 Abs1 E

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 1101 Abs 1 ABGB kann nicht abgeleitet werden, daß dem Bestandgeber im Falle der Entfernung der Pfandgegenstände infolge einer gerichtlichen Verfügung nur mehr das Recht auf Anmeldung eines Rechtes bei Gericht, nicht mehr aber das Recht auf Vornahme einer pfandweisen Beschreibung zustehen soll. Dem Bestandgeber steht daher auch nach der Verbringung der Pfandgegenstände in die Auktionshalle das Recht zu, sein Pfandrecht vorsorglich auch durch pfandweise Beschreibung geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 149/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 149/83
    Veröff: EvBl 1984/112 S 437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020690

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00149_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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