RS OGH 1984/1/25 3Ob166/83, 10ObS347/99y, 3Ob56/13a, 3Ob121/13k, 3Ob121/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

ZPO §121 Abs1
ZustG §11 Abs1

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels internationalen Rückscheines im Sinne des § 121 Abs 1 ZPO nicht vor, wäre also gemäß § 11 Abs 1 ZustellG im Rechtshilfeweg zuzustellen gewesen, ist eine dennoch mit internationalem Rückschein vorgenommene Zustellung gesetzwidrig und (bis zur allfälligen Heilung des Zustellungmangels) unwirksam. Sie kann daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 166/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 166/83
  • 10 ObS 347/99y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y
    Auch; nur: Liegen die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels internationalen Rückscheines im Sinne des § 121 Abs 1 ZPO nicht vor, wäre also gemäß § 11 Abs 1 ZustellG im Rechtshilfeweg zuzustellen gewesen, ist eine dennoch mit internationalem Rückschein vorgenommene Zustellung gesetzwidrig und (bis zur allfälligen Heilung des Zustellungmangels) unwirksam. (T1)
    Beisatz: Bosnien-Herzegowina ist in der auf Grund § 121 Abs 1 ZPO erlassenen Verordnung, BGBl 1961/10, die eine Liste jener Staaten enthält, in denen die Zustellung unmittelbar durch die Post zugelassen ist, nicht genannt. Eine unmittelbare Zustellung durch die Post von Österreich nach Bosnien-Herzegowina ist durch keine zwischenstaatliche Vereinbarung gestattet. (T2)
  • 3 Ob 56/13a
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 56/13a
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 121/13k
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 121/13k
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 121/13k
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 121/13k
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das gilt auch für den umgekehrten Fall. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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