Norm
ZPO §121 Abs1Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels internationalen Rückscheines im Sinne des § 121 Abs 1 ZPO nicht vor, wäre also gemäß § 11 Abs 1 ZustellG im Rechtshilfeweg zuzustellen gewesen, ist eine dennoch mit internationalem Rückschein vorgenommene Zustellung gesetzwidrig und (bis zur allfälligen Heilung des Zustellungmangels) unwirksam. Sie kann daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036474Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014