Norm
UVG §22Rechtssatz
Der Rechtsgrund des subsidiären Ersatzanspruches nach § 22 UVG gegen die Personen, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind während des Bezuges der rückwirkend eingestellten Vorschüsse befand, ist schadenersatzrechtlicher Natur.Der Rechtsgrund des subsidiären Ersatzanspruches nach Paragraph 22, UVG gegen die Personen, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind während des Bezuges der rückwirkend eingestellten Vorschüsse befand, ist schadenersatzrechtlicher Natur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076798Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009