Norm
EO §373Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 373 EO ist durch die Aufhebung eines Versäumungsurteiles auf Grund eines Widerspruches nach § 397 a ZPO das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer Erledigung seiner Nichtigkeitsberufung gegen dieses Versäumungsurteil nicht weggefallen.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 373, EO ist durch die Aufhebung eines Versäumungsurteiles auf Grund eines Widerspruches nach Paragraph 397, a ZPO das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer Erledigung seiner Nichtigkeitsberufung gegen dieses Versäumungsurteil nicht weggefallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004865Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0070OB00506_8400000_001