Norm
ABGB §785 Abs3Rechtssatz
Wenn ein Verzicht des Erblasserin auf Mietzinserträge für die Nutzung von Räumen durch 20 Jahre nicht einmal zu einer mittelbaren Schmälerung der Vermögenssubstanz führt - der benützende, spätere Erbe kam für alle anfallenden Hausinstandesetzungen auf -, ist die Duldung einer solchen unentgeltlichen Nutzung als eine nach dem ersten Fall des § 785 Abs 3 ABGB anrechnungsfreie Zuwendung zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012896Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0060OB00620_8200000_001