RS OGH 1984/1/26 6Ob620/82

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Veröffentlicht am 26.01.1984
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Norm

ABGB §785 Abs3
ABGB §914 IIIe

Rechtssatz

Wenn ein Verzicht des Erblasserin auf Mietzinserträge für die Nutzung von Räumen durch 20 Jahre nicht einmal zu einer mittelbaren Schmälerung der Vermögenssubstanz führt - der benützende, spätere Erbe kam für alle anfallenden Hausinstandesetzungen auf -, ist die Duldung einer solchen unentgeltlichen Nutzung als eine nach dem ersten Fall des § 785 Abs 3 ABGB anrechnungsfreie Zuwendung zu werten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 620/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 620/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012896

Dokumentnummer

JJR_19840126_OGH0002_0060OB00620_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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