Norm
MRG §37 Abs1Rechtssatz
Aus der in § 32 Abs 1 WBFG 1968 enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des MG ergibt sich, daß an deren Stelle gemäß § 58 Abs 4 MRG die entsprechenden Bestimmungen des MRG getreten sind. Die mittels Zwischenantrages begehrte Feststellung, daß der dem Klagebegehren zugrundeliegende Mietzins nicht den Zinsbildungsvorschriften des § 32 Abs 1 WBFG 1968 entspreche, ist dem außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG vorbehalten.Aus der in Paragraph 32, Absatz eins, WBFG 1968 enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des MG ergibt sich, daß an deren Stelle gemäß Paragraph 58, Absatz 4, MRG die entsprechenden Bestimmungen des MRG getreten sind. Die mittels Zwischenantrages begehrte Feststellung, daß der dem Klagebegehren zugrundeliegende Mietzins nicht den Zinsbildungsvorschriften des Paragraph 32, Absatz eins, WBFG 1968 entspreche, ist dem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070496Dokumentnummer
JJR_19840131_OGH0002_0050OB00711_8300000_001