Norm
StPO §353 Z2Rechtssatz
Der Wiederaufnahmsgrund des § 353 Z 3 StPO (Unvereinbarkeit zweier Strafurteile) ist ein Sonderfall jenes nach § 353 Z 2 StPO (neue Tatsachen und Beweismittel); es macht keinen Unterschied, ob die unvereinbaren Urteile gegen mehrere Personen oder nur gegen eine einzige Person ergangen sind.Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 353, Ziffer 3, StPO (Unvereinbarkeit zweier Strafurteile) ist ein Sonderfall jenes nach Paragraph 353, Ziffer 2, StPO (neue Tatsachen und Beweismittel); es macht keinen Unterschied, ob die unvereinbaren Urteile gegen mehrere Personen oder nur gegen eine einzige Person ergangen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101238Dokumentnummer
JJR_19840131_OGH0002_0090OS00007_8400000_001