RS OGH 1984/2/2 6Ob19/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1984
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Norm

AußStrG §18 A
FGG §8
FGG §128
GenRegV

Rechtssatz

Das Gericht kann einem einheitlich gestellten Antrag in einer Handelsregistersache nicht zu einem Teil entsprechen und ihn im übrigen ablehnen, sondern muß in solchen Fällen die gesamte Anmeldung zurückweisen. Selbst dieser Grundsatz, der auf Verfahren in Angelegenheiten des Genossenschaftsregisters nicht anzuwenden ist, rechtfertigt keinen Eingriff in die mangels Anfechtung eingetretene (Teil-) Rechtskraft. Über ausscheidbare Teile einer Anmeldung kann jedenfalls gesondert entschieden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007238

Dokumentnummer

JJR_19840202_OGH0002_0060OB00019_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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