Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Durch § 23 KWG wurde die Bestimmung des § 1358 letzter Satz ABGB nicht derogiert. Das Bankgeheimnis des § 23 KWG hindert nicht, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der dem Kreditunternehmen die Schuld des Hauptschuldners bezahlt. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt.Durch Paragraph 23, KWG wurde die Bestimmung des Paragraph 1358, letzter Satz ABGB nicht derogiert. Das Bankgeheimnis des Paragraph 23, KWG hindert nicht, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der dem Kreditunternehmen die Schuld des Hauptschuldners bezahlt. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016