RS OGH 1984/2/2 6Ob19/83, 6Ob6/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1984
beobachten
merken

Norm

GenG §1 Abs1
GenG §6
GenNov 1934 §3 Abs1
GenNov 1934 §4

Rechtssatz

Versteht man als Gegenstand des Unternehmens den Inhalt und Umfang des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft, so ist auch die Beteiligung an anderen Körperschaften und Gesellschaften im Rahmen des Geschäftsbetriebes als Teil des Unternehmensgegenstandes anzusehen; daher ist der Anmeldung einer auf die Berechtigung zu solchen Beteiligungen abzielenden Satzungsänderung gleichfalls die Zustimmungserklärung des sachlich und örtlich zuständigen Revisionsverbandes anzuschließen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 19/83
    Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 19/83
    Veröff: SZ 57/28
  • 6 Ob 6/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 6 Ob 6/91
    nur: Versteht man als Gegenstand des Unternehmens den Inhalt und Umfang des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft. (T1) Veröff: SZ 64/81 = EvBl 1992/3 S 25 = BA 1992,283 = WBl 1992,26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059230

Dokumentnummer

JJR_19840202_OGH0002_0060OB00019_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten