RS OGH 1984/2/13 Bkv5/83, Bkv9/86, Bkv10/97

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Veröffentlicht am 13.02.1984
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Norm

RAO §2 Abs1

Rechtssatz

Eine Tätigkeit während des ordentlichen Präsenzdienstes kann nur unter besonderen Verhältnissen zugleich die Einrechnungsvoraussetzung einer rechtsberuflichen Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde erfüllen (hier: zur Dienstzuteilung beim Heeresmaterialamt).

Entscheidungstexte

  • Bkv 5/83
    Entscheidungstext OGH 13.02.1984 Bkv 5/83
  • Bkv 9/86
    Entscheidungstext OGH 15.06.1987 Bkv 9/86
    Vgl; Beisatz: Bei der Qualifikation der anrechenbaren Tätigkeit ist auf das während dieser Tätigkeit zugrundeliegende Dienstverhältnis abzustellen. Ein solches kann nur in einer Tätigkeit bestehen, für welche das Anstellungserfordernis, Aufnahmeerfordernis oder Zulassungserfordernis in der erfolgreichen Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften besteht. (T1)
  • Bkv 10/97
    Entscheidungstext OGH 12.12.1997 Bkv 10/97
    Vgl auch; Beisatz: Verwendung des Berufungswerbers bei der Ergänzungsabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung beim Militärkommando Wien. (T2); Beisatz: Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit ist kein entscheidendes Merkmal für deren Anrechenbarkeit. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071822

Dokumentnummer

JJR_19840213_OGH0002_000BKV00005_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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