RS OGH 2025/7/22 3Ob509/84; 3Ob529/87; 1Ob504/93; 2Ob102/02t; 3Ob213/14s; 5Ob11/18f; 4Ob181/20a; 5Ob

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Veröffentlicht am 15.02.1984
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Norm

ABGB §1295 IId4a
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Schifahrer muß auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten, daß er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0023544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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