RS OGH 1984/2/15 3Ob1502/84

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Veröffentlicht am 15.02.1984
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Rechtssatz

Es ist unzulässig, Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittelverfahren ohne gesetzliche Grundlage und ungeachtet des Bestehens von Sonderregelungen - um eine solche handelt es sich bei § 232 AußStrG - "analog" im Außerstreitverfahren anzuwenden.Es ist unzulässig, Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittelverfahren ohne gesetzliche Grundlage und ungeachtet des Bestehens von Sonderregelungen - um eine solche handelt es sich bei Paragraph 232, AußStrG - "analog" im Außerstreitverfahren anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1502/84
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 1502/84

Schlagworte

§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006438

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0030OB01502_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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