Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 IIaRechtssatz
Sofortige Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bei einem Streitwert von S 300000,-- gemäß § 508 a Abs 2 ZPO trotz fehlenden Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO fehlten und eine Ergänzung des fehlenden Anspruches über den Wert an dem Ergebnis der Zurückweisung nichts ändern würde.Sofortige Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bei einem Streitwert von S 300000,-- gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO trotz fehlenden Ausspruchs nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO fehlten und eine Ergänzung des fehlenden Anspruches über den Wert an dem Ergebnis der Zurückweisung nichts ändern würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042248Dokumentnummer
JJR_19840216_OGH0002_0080OB01001_8400000_001