RS OGH 1984/2/21 4Ob13/84

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Veröffentlicht am 21.02.1984
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Norm

GAngG §22 Abs1
  1. GAngG § 22 heute
  2. GAngG § 22 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. GAngG § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber einem Reitlehrer nur die Erlaubnis erteilt, Privatstunden zu geben und damit auf das gesetzliche Konkurrenzverbot verzichtet, gehören die Einnahmen aus diesen privaten Reitstunden nicht zu dem aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Entgelt im Sinne des § 22 Abs 1 GAngG.Hat der Arbeitgeber einem Reitlehrer nur die Erlaubnis erteilt, Privatstunden zu geben und damit auf das gesetzliche Konkurrenzverbot verzichtet, gehören die Einnahmen aus diesen privaten Reitstunden nicht zu dem aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Entgelt im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, GAngG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 13/84
    Veröff: ZAS 1985,105 (Tomandl)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061148

Dokumentnummer

JJR_19840221_OGH0002_0040OB00013_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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