Norm
KlGG §9Rechtssatz
Die im KlGG geregelten Ersatzansprüche des Generalpächters oder Unterpächters müssen innerhalb der sechsmonatigen Präklusivfrist des § 1097 ABGB gerichtlich geltend gemacht werden.Die im KlGG geregelten Ersatzansprüche des Generalpächters oder Unterpächters müssen innerhalb der sechsmonatigen Präklusivfrist des Paragraph 1097, ABGB gerichtlich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063741Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00511_8300000_003