RS OGH 2025/7/17 4Ob15/84; 9ObA35/25z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1984
beobachten
merken

Rechtssatz

Da eine Rechtspflicht des Arbeitnehmers, noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber alle diesem bis dahin unbekannt gebliebenen Entlassungsgründe mitzuteilen, nicht besteht, kann auch das Unterlassen einer Meldung der Konkurrenztätigkeit nicht als rechtswidrig angesehen werden, weshalb ein Rückersatz der Abfertigung nicht auf die §§ 1295 ff ABGB gestützt werden kann.Da eine Rechtspflicht des Arbeitnehmers, noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber alle diesem bis dahin unbekannt gebliebenen Entlassungsgründe mitzuteilen, nicht besteht, kann auch das Unterlassen einer Meldung der Konkurrenztätigkeit nicht als rechtswidrig angesehen werden, weshalb ein Rückersatz der Abfertigung nicht auf die Paragraphen 1295, ff ABGB gestützt werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Konkurrenzverbot, Schadenersatz, Ersatz, Pflicht, Verpflichtung, Mitteilung, Entlassungsgrund, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0027845

Im RIS seit

21.02.1984

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten