RS OGH 2025/7/17 4Ob15/84; 9ObA35/25z

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Veröffentlicht am 21.02.1984
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Rechtssatz

Da eine Rechtspflicht des Arbeitnehmers, noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber alle diesem bis dahin unbekannt gebliebenen Entlassungsgründe mitzuteilen, nicht besteht, kann auch das Unterlassen einer Meldung der Konkurrenztätigkeit nicht als rechtswidrig angesehen werden, weshalb ein Rückersatz der Abfertigung nicht auf die §§ 1295 ff ABGB gestützt werden kann.Da eine Rechtspflicht des Arbeitnehmers, noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber alle diesem bis dahin unbekannt gebliebenen Entlassungsgründe mitzuteilen, nicht besteht, kann auch das Unterlassen einer Meldung der Konkurrenztätigkeit nicht als rechtswidrig angesehen werden, weshalb ein Rückersatz der Abfertigung nicht auf die Paragraphen 1295, ff ABGB gestützt werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0027845">4 Ob 15/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 15/84
    Veröff: RdW 1984,316 = JBl 1985,308 = EvBl 1984/141 S 546 = Arb 10330 = SZ 57/36
  • RS0027845">9 ObA 35/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 ObA 35/25z

Schlagworte

Angestellte, Konkurrenzverbot, Schadenersatz, Ersatz, Pflicht, Verpflichtung, Mitteilung, Entlassungsgrund, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0027845

Im RIS seit

21.02.1984

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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