RS OGH 1984/2/21 4Ob15/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1984
beobachten
merken

Norm

AngG §7
AngG §23 Abs7 VII

Rechtssatz

Da eine Rechtspflicht des Arbeitnehmers, noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber alle diesem bis dahin unbekannt gebliebenen Entlassungsgründe mitzuteilen, nicht besteht, kann auch das Unterlassen einer Meldung der Konkurrenztätigkeit nicht als rechtswidrig angesehen werden, weshalb ein Rückersatz der Abfertigung nicht auf die §§ 1295 ff ABGB gestützt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 15/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 15/84
    Veröff: RdW 1984,316 = JBl 1985,308 = EvBl 1984/141 S 546 = Arb 10330 = SZ 57/36

Schlagworte

SW: Angestellte, Konkurrenzverbot, Schadenersatz, Ersatz, Pflicht, Verpflichtung, Mitteilung, Entlassungsgrund, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0027845

Dokumentnummer

JJR_19840221_OGH0002_0040OB00015_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten