RS OGH 1984/2/21 4Ob9/84, 1Ob527/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1984
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Norm

EheG §88 Abs2
MRG §30 Abs2 Z10
MRG §30 Abs2 Z13

Rechtssatz

Sind die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag betreffend die Ehewohnung durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluß auf die ehemaligen Ehegattin übertragen worden, dann kann deren "Bahnfremdheit" allein nicht zum Anlaß einer Kündigung dieses Rechtsverhältnisses genommen werden. Die kündigende Partei (ÖBB) kann sich bei dieser Sachlage weder auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsgrund des "Ausscheidens des Mieters aus dem Dienst der ÖBB" berufen, noch unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Unterbringung anderer Bundesbahnbediensteter den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 10 MRG geltend machen; sie muß es vielmehr hinnehmen, daß die "bahnfremde" Gattin in den Nutzungsvertrag eingetreten und infolgedessen - mit den sich aus § 88 Abs 2 EheG ergebenden Beschränkungen - zur weiteren Benützung der Wohnung berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 9/84
    Veröff: Arb 10329 = MietSlg XXXVII/5 = DRdA 1985,41 (Hofmann - Wellenhof)
  • 1 Ob 527/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 527/84
    Vgl; Beisatz: Im Aufteilungsverfahren ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die gegenüber dem MG weitere Fassung des Begriffes der Dienstwohnung in § 1 Abs 2 Z 2 MRG ein Kündigungsschutz unter Umständen nur bis 31.12.1986 besteht (§ 49 Abs 1 MRG). (T1) Veröff: MietSlg XXXVI/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057846

Dokumentnummer

JJR_19840221_OGH0002_0040OB00009_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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