RS OGH 2016/5/24 4Ob511/83, 1Ob536/91, 3Ob62/05x, 4Ob105/16v

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Veröffentlicht am 21.02.1984
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Norm

KlGG §1

Rechtssatz

Das KlGG BGBl 1959/6 regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält verschiedene, zum Teil dem MG nachgebildete (SZ 35/101) Vorschriften (§§ 2, 3, 5, 11, 6 ff, 12 f, 9, 16); in allen anderen, hier nicht besonders geregelten Punkten unterliegen aber auch (Generalverträge oder Unterpachtverträge) Verträge über Kleingärten den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB (im gleichen Sinn SZ 35/101).Das KlGG BGBl 1959/6 regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält verschiedene, zum Teil dem MG nachgebildete (SZ 35/101) Vorschriften (Paragraphen 2, 3, 5, 11, 6, ff, 12 f, 9, 16); in allen anderen, hier nicht besonders geregelten Punkten unterliegen aber auch (Generalverträge oder Unterpachtverträge) Verträge über Kleingärten den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 1090, ff ABGB (im gleichen Sinn SZ 35/101).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063649

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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