RS OGH 1984/2/22 1Ob508/84

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Veröffentlicht am 22.02.1984
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Norm

ABGB §319

Rechtssatz

Durch § 319 ABGB wird angeordnet, daß der bloß einseitige, nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Willensentschluß des bisherigen Inhabers diesen nicht zum Besitzer macht. Ändert der bisherige Inhaber die Gewahrsame in einer Weise, die auch zu originärem Besitzerwerb ausreicht, entsteht allerdings - wenn auch fehlerhafter - Besitz.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 508/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 508/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010151

Dokumentnummer

JJR_19840222_OGH0002_0010OB00508_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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