RS OGH 1984/2/22 1Ob510/84, 9Os163/85, 3Ob542/93, 5Ob252/00w, 6Ob113/02i, 5Ob130/07i, 5Ob242/17z

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Veröffentlicht am 22.02.1984
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Norm

ABGB §449
ABGB §469

Rechtssatz

Bei Pfandrechten ergibt sich aus dem Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung, daß das Pfandobjekt bis zur vollständigen Befriedigung haftet: der Gläubiger ist, wenn er nur teilweise befriedigt wird, nicht verpflichtet, einzelne Pfandgegenstände oder einen Teil des Pfandes freizugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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