RS OGH 2025/10/30 1Ob510/84; 9Os163/85; 3Ob542/93; 5Ob252/00w; 6Ob113/02i; 5Ob130/07i; 5Ob242/17z; 5

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Veröffentlicht am 22.02.1984
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Rechtssatz

Bei Pfandrechten ergibt sich aus dem Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung, daß das Pfandobjekt bis zur vollständigen Befriedigung haftet: der Gläubiger ist, wenn er nur teilweise befriedigt wird, nicht verpflichtet, einzelne Pfandgegenstände oder einen Teil des Pfandes freizugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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