RS OGH 1984/2/22 3Ob189/83

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Veröffentlicht am 22.02.1984
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Rechtssatz

Einen Hinweis dafür, daß die Grundsätze des § 54 Abs 2 JN auch im Exekutionsverfahren gelten, bietet die Bestimmung des § 54 Abs 1 Z 2 EO, wonach der Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, bei Geldforderungen aus dem "Betrag", welcher im Exekutionswege eingebracht werden soll, und aus den beanspruchten "Nebengebühren" besteht.Einen Hinweis dafür, daß die Grundsätze des Paragraph 54, Absatz 2, JN auch im Exekutionsverfahren gelten, bietet die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO, wonach der Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, bei Geldforderungen aus dem "Betrag", welcher im Exekutionswege eingebracht werden soll, und aus den beanspruchten "Nebengebühren" besteht.

Entscheidungstexte

  • RS0046492">3 Ob 189/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 3 Ob 189/83
    Veröff: JBl 1985,242 (ablehnend Hoyer) = SZ 57/43 = EvBl 1984/46 S 210; hiezu Pfersmann EvBl 1985,205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046492

Dokumentnummer

JJR_19840222_OGH0002_0030OB00189_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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