RS OGH 1984/2/22 3Ob189/83, 2Ob169/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1984
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Norm

JN §54 Abs2
ZPO §528 D4a
ZPO §528 F5

Rechtssatz

In der Anwendung der Kriterien des § 54 Abs 2 JN bei Prüfung der Frage, wie hoch der Beschwerdegegenstand im Sinne des § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO ist, liegt kein Wertungswiderspruch vor. Daß durch Zinsen und sonstige Nebengebühren der Streitwert und der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht "erhöht" wird, läßt sich mit den gleichen Gründen im Rechtsstreit wie auch im Verteilungsverfahren rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044222

Dokumentnummer

JJR_19840222_OGH0002_0030OB00189_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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