RS OGH 1984/2/24 6Ob521/84

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Veröffentlicht am 24.02.1984
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §1346 B
HGB §346 F

Rechtssatz

Die Betragsbeschränkung der Haftung bedeute nicht, daß der Begünstigte auf die Bankhaftung nicht mehr greifen darf, soweit die Leistungsschuldner von seinem geschuldeten Leistungen, die insgesamt im Wert den Betrag der Bankgarantie übersteigen, Teilleistungen im Wert der Bankgarantie erbracht hat, sondern daß jedes Ausbleiben des vom Leistungsschuldner dem Begünstigen geschuldeten Leistungserfolges für die Bank zwar einen Haftungsfall darstellt, ihre Haftung aber mit dem ausgewiesenen Betrag der Bankgarantie begrenzt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 521/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017033

Dokumentnummer

JJR_19840224_OGH0002_0060OB00521_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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