RS OGH 1984/2/24 6Ob548/83, 6Ob559/88, 1Ob540/94 (1Ob541/94), 3Ob137/01w, 3Ob227/04k, 6Ob55/06s, 3Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §534
ABGB §799

Rechtssatz

Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. Gegenstand des Erbrechtsstreites ist - unabhängig von einem etwa enger formulierten Begehren - immer die Feststellung, welcher jeweils von den Streitteilen geltend gemachte Berufungsgrund in seiner Wirksamkeit den des Prozeßgegners verdränge.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 548/83
    Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 548/83
    Veröff: NZ 1984,192
  • 6 Ob 559/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 559/88
  • 1 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 540/94
    nur: Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. (T1)
  • 3 Ob 137/01w
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 137/01w
    Auch; Beisatz: Bis zum Zeitpunkt der Einantwortung. (T2)
  • 3 Ob 227/04k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 227/04k
    Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T3); Veröff: SZ 2004/170
  • 6 Ob 55/06s
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 55/06s
    Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T4)
    Beisatz: Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach § 121 Abs 1 AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre. (T5)
  • 3 Ob 1/13p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 1/13p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten