Norm
ABGB §534Rechtssatz
Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. Gegenstand des Erbrechtsstreites ist - unabhängig von einem etwa enger formulierten Begehren - immer die Feststellung, welcher jeweils von den Streitteilen geltend gemachte Berufungsgrund in seiner Wirksamkeit den des Prozeßgegners verdränge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013