Norm
MG §35Rechtssatz
Der Revisionsrekurs, gegen den die Unterbrechung ablehnenden Beschluss des Rekursgerichtes, der mit dem Beschluss des Erstgerichtes nicht konform ist, ist zulässig, wenn dies zwingend vorgeschrieben ist (§ 35 MG).Der Revisionsrekurs, gegen den die Unterbrechung ablehnenden Beschluss des Rekursgerichtes, der mit dem Beschluss des Erstgerichtes nicht konform ist, ist zulässig, wenn dies zwingend vorgeschrieben ist (Paragraph 35, MG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021